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   BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21   

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https://dejure.org/2022,5312
BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21 (https://dejure.org/2022,5312)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2022 - 6 StR 643/21 (https://dejure.org/2022,5312)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - 6 StR 643/21 (https://dejure.org/2022,5312)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 403 StPO; § 291 BGB; § 256 ZPO; § 308 Abs. 1 ZPO
    Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs; Schmerzensgeld: Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes; Ersatz künftiger materieller Schäden: Begründung des hinreichenden Feststellungsinteresses; Grundsatz der Antragsbindung [ne ultra petita])

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 256 Abs 1 ZPO, § 308 Abs 1 ZPO, § 86 Abs 1 VVG, § 116 Abs 1 SGB 10, § 823 BGB
    Adhäsionsverfahren: Bindung an den Parteiantrag; Begründung des Feststellungsinteresses auf künftige materielle Schäden

  • IWW

    § 337 Abs. 1 StPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 116 Abs. 1 SGB X, § 86 Abs. 1 VVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 823 BGB, § 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO, § 109 Abs. 2 Satz 4 JGG

  • Wolters Kluwer

    Schmerzensgeldanspruch eines Geschädigten für erlittene Verletzungen i.R.d. Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes durch Erfassen aller Schadensfolgen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1 ; BGB § 823
    Schmerzensgeldanspruch eines Geschädigten für erlittene Verletzungen i.R.d. Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes durch Erfassen aller Schadensfolgen

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 150
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.03.2018 - 5 StR 52/18

    Zurückweisung der Revision als unbegründet; Entrichtung von Prozesszinsen

    Auszug aus BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21
    a) Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die - hier am 19. August 2021 eingetretene - Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18).
  • BGH, 12.11.2019 - 3 StR 436/19

    Adhäsionsausspruch (Zeitpunkt des Zinsbeginns; Feststellungsausspruch)

    Auszug aus BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21
    bb) Der Feststellungsausspruch bedarf zudem grundsätzlich einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des hinreichenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19 mwN), soweit sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erklärt.
  • BGH, 29.04.2021 - 4 StR 46/21

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21
    Allerdings genügen die Urteilsgründe den an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung zu stellenden Anforderungen sowohl bei Einzelspuren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - 4 StR 262/21 mwN) als auch bei Mischspuren (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - 4 StR 46/21 mwN) nicht in jeder Hinsicht.
  • BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21

    Adhäsionsverfahren (Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes: keine Hinweise auf die

    Auszug aus BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21
    b) Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21 mwN).
  • BGH, 09.11.2021 - 4 StR 262/21

    Urteilsgründe (molekulargenetische Vergleichsuntersuchung: Darstellung,

    Auszug aus BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21
    Allerdings genügen die Urteilsgründe den an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung zu stellenden Anforderungen sowohl bei Einzelspuren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - 4 StR 262/21 mwN) als auch bei Mischspuren (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - 4 StR 46/21 mwN) nicht in jeder Hinsicht.
  • BGH, 25.08.2016 - 2 StR 585/15

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erforderlichen erzieherischen

    Auszug aus BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21
    aa) Das Feststellungsbegehren bezog sich auf diese Schäden ausdrücklich nur insoweit, als sie "nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen." Der Adhäsionsausspruch des Landgerichts, der diesen Vorbehalt nicht enthält, verletzt das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei etwas zuzusprechen, das nicht beantragt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2021 - 4 StR 433/20 mwN), zumal der Schadensersatzanspruch auch materiellrechtlich nur insoweit besteht, als ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 86 Abs. 1 VVG nicht stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351).
  • BGH, 30.03.2021 - 4 StR 433/20

    Adhäsionsverfahren (Bindung an die Parteianträge im strafprozessualen

    Auszug aus BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21
    aa) Das Feststellungsbegehren bezog sich auf diese Schäden ausdrücklich nur insoweit, als sie "nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen." Der Adhäsionsausspruch des Landgerichts, der diesen Vorbehalt nicht enthält, verletzt das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei etwas zuzusprechen, das nicht beantragt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2021 - 4 StR 433/20 mwN), zumal der Schadensersatzanspruch auch materiellrechtlich nur insoweit besteht, als ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 86 Abs. 1 VVG nicht stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351).
  • BGH, 05.03.2024 - 6 StR 50/24

    Schuldspruch wegen besonders schwerer Raubes

    Zwar hat die Strafkammer - trotz der nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - 6 StR 643/21; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187) genügenden Darstellung des Ergebnisses der DNA-Untersuchung - noch ausreichend belegt, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in den Geschäftsräumen aufhielt.
  • BGH, 04.04.2023 - 6 StR 122/23

    Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs; Schmerzensgeld: Einheitlichkeit des

    Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 ? 6 StR 643/21).

    Es hat Zinsen erst seit dem 29. November 2022 zuerkannt, obwohl die beantragten Prozesszinsen ab dem Tag zu entrichten waren, der auf die - hier am 15. November 2022 eingetretene - Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18; vom 22. Februar 2022 - 6 StR 643/21).

  • BGH, 15.12.2022 - 6 StR 484/22

    Adhäsionsverfahren (Absehen von einer Entscheidung); Verwerfung der Revision als

    Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2022 ? 6 StR 643/21 ?, juris Rdnr. 5).
  • BGH, 15.08.2023 - 5 StR 288/23

    Urteil wegen vielfachen sexuellen Kindesmissbrauchs in Berlin rechtskräftig

    Der Feststellungsausspruch bedarf grundsätzlich einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des hinreichenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls, soweit sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 StR 643/21 mwN).
  • BGH, 19.10.2023 - 6 StR 474/23

    Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes; Änderung der

    Dieser sieht vor, dass von dem Schmerzensgeld, das ein Geschädigter für erlittene Verletzungen beansprucht, sämtliche Schadensfolgen erfasst sind, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 StR 643/21, Rn. 5).
  • BGH, 06.06.2023 - 5 StR 217/23

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 StR 643/21 mwN) steht deshalb der gesonderten Feststellung nicht entgegen.
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